Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Rechtsprechung zu § 37 GVG
10 Entscheidungen zu § 37 GVG in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 30.08.2023 - 8 L 1974/23
Keine Antragsbefugnis zur Anfechtung eines ...
- AG Bremen, 21.10.2021 - 93 Cs 349/18
Zustellung, Strafbefehl, Ausländer, Übersetzung
- BVerwG, 02.05.1989 - 2 WDB 2.89
Wehrdienstgericht - Ehrenamtlicher Richter - Auslosung
- BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92
Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen - ...
- BGH, 30.06.1970 - 3 StR 17/68
Vernichtungslager Treblinka
- BGH, 02.12.1958 - 1 StR 375/58
Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste aufgrund von Fraktionsvorschlägen; ...
- BGH, 05.04.1973 - 2 StR 427/70
Verjährung der NS-Verbrechen - Verjährung von Mord - Strafklageverbrauch - ...
- BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64
Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der ...
- LG Berlin, 15.03.2012 - 65 T 58/12
Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung in einem Haus mit 20 Mietparteien bei ...
- LG Koblenz, 11.10.1985 - 105 Js (Wi)21194/78