Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.
Rechtsprechung zu § 39 GVG
6 Entscheidungen zu § 39 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
Unzulässige Übernahme einer Zufallsliste zur Schöffenwahl
- BGH, 22.02.2000 - 4 StR 446/99
Vergewaltigung - Tenorierung; Besetzungsrüge; Schöffenwahl; Beteiligung aller ...
- BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96
BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der ...
- LSG Hessen, 22.07.1985 - L 6 Ar 477/84
- BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85
- BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90
Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht
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