Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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§ 44

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099

Rechtsprechung zu § 44 GVG

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