Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
§ 46

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.

Rechtsprechung zu § 46 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 46 GVG

Querverweise

Auf § 46 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Schöffengerichte

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