Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.

(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.

Rechtsprechung zu § 48 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 48 GVG

Querverweise

Auf § 48 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Schöffengerichte

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