Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
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§ 50

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.

Rechtsprechung zu § 50 GVG

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