Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
Rechtsprechung zu § 70 GVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 70 GVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 70 GVG
Querverweise
Auf § 70 GVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 70 GVG:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 16 II (zu § 70 III)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 70 GVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?