Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
§ 71

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen;
4. für Verfahren nach
a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,
b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,
e) dem Spruchverfahrensgesetz,
f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Hinweis der Redaktion:

Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977), tritt Abs. 2 Nr. 3 gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2012 außer Kraft.

Rechtsprechung zu § 71 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 71 GVG

Querverweise

Auf § 71 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Kammern für Handelssachen
Redaktionelle Querverweise zu § 71 GVG:
    GVG
      Amtsgerichte
     
      Kammern für Handelssachen
        §§ 93 ff (zu §§ 71 ff)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte) (zu § 71 II Nr. 1)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) (zu § 71 II Nr. 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 1 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 281 (Verweisung bei Unzuständigkeit)
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 71 II)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
    Bundesnotarordnung (BNotO)
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
          § 19 III (zu § 71 II)
        Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
          § 42 (zu § 71 II)
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 62 (zu § 71 II)

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