Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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§ 71

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4. für Verfahren nach
a) (weggefallen)
b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,
e) dem Spruchverfahrensgesetz,
f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5. in Streitigkeiten
a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. 2In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren28.04.2017BGBl. I S. 969
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)17.07.2015BGBl. I S. 1245
01.11.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2182
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.11.2005Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren16.08.2005BGBl. I S. 2437

Rechtsprechung zu § 71 GVG

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Querverweise

Auf § 71 GVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 71 GVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) (zu § 71 II Nr. 2)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 1 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 281 (Verweisung bei Unzuständigkeit)
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348 II Nr. 2 k) (Originärer Einzelrichter) (zu § 71 II)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte) (zu § 71 II Nr. 1)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
          § 19 III (Amtspflichtverletzung) (zu § 71 II)
        Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
          § 42 (Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung) (zu § 71 II)
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
          § 62 (Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung) (zu § 71 II)
Was ist das?

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