Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 72 GVG
179 Entscheidungen zu § 72 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09
Wohnungseigentum - Wo muss Berufung eingelegt werden?
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsabwehrklage leitet neuen Rechtsstreit ein!
- BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11
Verfahrensrecht - Urteilsbezeichnung falsch: RA muss richtige Berufung einlegen!
- OLG Oldenburg, 17.10.2008 - 5 AR 41/08
Wohnungseigentum - Zwangsvollstreckungsverfahren: Welches Gericht ist zuständig?
- BGH, 09.12.2010 - V ZB 190/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09
Wohnungseigentum - Berufungseinlegung
- OLG Hamm, 05.05.2009 - 15 Wx 22/09
Wohnungseigentum - Anhängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens
- LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht
- OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 AR 23/08
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht nach der Aufhebung eines Pfändungs- ...
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 511 (Statthaftigkeit der Berufung)