Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung.

(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.

Literatur im Internet zu § 73 GVG

Querverweise

Auf § 73 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 GVG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
          § 1 (zu §§ 73 ff)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          §§ 304 ff (zu § 73 I)

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