Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung.
(2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
Literatur im Internet zu § 73 GVG
Querverweise
Auf § 73 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Zuständigkeit
- § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 1 (zu §§ 73 ff)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- §§ 304 ff (zu § 73 I)
Rechtsberatung
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