Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) (aufgehoben)
Literatur im Internet zu § 74d GVG
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