Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 74e

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74d zuständigen Strafkammern kommt

1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74d),
2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74a

der Vorrang zu.

Rechtsprechung zu § 74e GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 74e GVG

Querverweise

Auf § 74e GVG verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendgerichtsverfassung
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 74e GVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht