Gerichtsverfassungsgesetz

   5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78)   
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§ 75

Die Zivilkammern sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

Rechtsprechung zu § 75 GVG

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