Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
| 1. | sie als Schwurgericht zuständig ist, | |
| 2. | die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder | |
| 3. | nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. |
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
Rechtsprechung zu § 76 GVG
222 Entscheidungen zu § 76 GVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09
Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung; ...
- BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09
Gesetzlicher Richter (Zweierbesetzung; Dreierbesetzung; Umfang der Sache: Zahl ...
- BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03
Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter ...
- BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12
Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft ...
- BGH, 04.02.2013 - 3 StR 481/12
Kammerbesetzung bei Nachholung des Eröffnungsbeschlusses
- BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05
Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine ...
- BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98
Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache, ...
- BGH, 13.06.2008 - 2 StR 142/08
Eröffnungsbeschluss (Besetzung der Strafkammer); Ablehnung eines Beweisantrages ...
- BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08
Rechtsfehlerhafte Besetzung (nur durch einen nachträglich berichtigenden ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 41
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 27 II (zu § 76 I 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- §§ 199 ff (zu § 76 II)
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222b II 1 (zu § 76 I 2)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II 1 (zu § 76 II 2)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)