Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
§ 94

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Literatur im Internet zu § 94 GVG

Querverweise

Auf § 94 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Kammern für Handelssachen
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)

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