Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 96

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

Rechtsprechung zu § 96 GVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 96 GVG

Querverweise

Auf § 96 GVG verweisen folgende Vorschriften:
    GVG
      Kammern für Handelssachen
Redaktionelle Querverweise zu § 96 GVG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 (Klageschrift) (zu § 96 I)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 96 GVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht