Gerichtsverfassungsgesetz
7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreit die Klage nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) 1Unter der Beschränkung des § 97 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amts wegen befugt. 2Diese Befugnis tritt auch dann ein, wenn durch eine Klageänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, der nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.
Rechtsprechung zu § 99 GVG
9 Entscheidungen zu § 99 GVG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 20.02.2023 - 10 A 1101/22
Akteneinsicht; Datenschutzrechtliche Verwarnung
- OLG Hamburg, 05.02.1999 - 13 W 51/98
Zulässige Verweisung einer Sache durch die Zivilkammer an eine Kammer für ...
- BGH, 30.09.1974 - II ZR 41/74
Umfang der Bindung eines Verweisungsbeschlusses nach § 102 GVG
- OLG Bremen, 31.10.1991 - 2 U 98/90
Anspruch auf Unterlassung von wahrheitswidrigen Behauptungen gegenüber Dritten zu ...
- OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
Zuständigkeit einer gesetzlichen Spezialkammer aufgrund Aufrechnung
- OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18
Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung; ...
- LG Ulm, 19.05.2010 - 4 O 281/09
Ausländische Versandapotheke muss bei Tätigkeit in Deuschland auf ihren ...
- BPatG, 17.09.1962 - 4 W 84/62
- LG Hannover, 27.11.2007 - 23 O 148/07
Querverweise
Auf § 99 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 100
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 527 (Vorbereitender Einzelrichter)
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)