Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Erster Abschnitt - Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen (§§ 1 - 18)   
§ 1
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Rechtsprechung zu § 1 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 1 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
          § 2 (Freigestellte Vereinbarungen)
        Wettbewerbsregeln
          § 26 (Anerkennung)
        Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
          § 28 (Landwirtschaft)
          § 30 (Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
     
      Verfahren
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Vergabeverfahren
          § 100 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 GWB:
    EG-Vertrag (EG)
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 81 ff (ex-Art. 85) (zu §§ 1 ff)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)

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