Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
1. | öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, | ||
2. | natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn | ||
a) | diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder | ||
b) | öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können. |
(2) 1Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. 2Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 100 GWB
204 Entscheidungen zu § 100 GWB in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 09.11.2017 - 250-4003-8222/2017-E-S-015-GTH
Was ist eine "wettbewerbswidrige Vereinbarung"?
- OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18
Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des § ...
- OLG München, 28.08.2019 - Verg 15/19
Vergaberecht: Übertragungsnetzbetreiber sind keine Sektorenauftraggeber
Zum selben Verfahren:
- VK Nordbayern, 16.05.2019 - RMF-SG21-3194-4-11
Duldung eines Oligopols ist keine staatliche Förderung!
- VK Nordbayern, 16.05.2019 - RMF-SG21-3194-4-11
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - Verg 50/21
Erfordernis eines Vergabeverfahrens für Postdienstleistungen an einen ...
Zum selben Verfahren:
- VK Westfalen, 21.10.2021 - VK 2-41/21
Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!
- VK Westfalen, 21.10.2021 - VK 2-41/21
- VK Sachsen, 06.10.2021 - 1/SVK/030-21
Im Verhandlungsverfahren muss verhandelt werden!
- OLG München, 09.03.2020 - Verg 27/19
Vergabeverfahren: Kein Angebotsausschluss bei missverständlicher Ausschreibung; ...
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - Verg 32/20
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes Vergabe ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2022 - 11 Verg 7/21
Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrags in der ...
Querverweise
Auf § 100 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- Nachprüfungsverfahren
- Nachprüfungsbehörden
- § 159 (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Öffentliche Aufträge
- § 22 (Beteiligung an öffentlichen Aufträgen)