Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Erster Abschnitt - Vergabeverfahren (§§ 97 - 101b) |
(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.
(4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.
(5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
(6) Eine elektronische Auktion dient der elektronischen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.
(7) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.
Rechtsprechung zu § 101 GWB
343 Entscheidungen zu § 101 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Niedersachsen, 10.05.2011 - VgK-11/11
Vergabe - Zulässigkeit der elektronischen Auktion für VOL-Vergaben!
- VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
Vergabe - Aufhebung der Aufhebung
- OLG Naumburg, 15.03.2007 - 1 Verg 14/06
Vergabe - Auftragsvergabe ohne vorherige Verhandlungen: Vorabinformationspflicht
- VK Sachsen, 12.03.2003 - 1/SVK/010-03
Vergabe - Ausschluss wegen unzureichender technischer Leistung
- VK Nordbayern, 09.09.2008 - 21.VK-3194-42/08
Vergabe - Elektronische Auftragsauktion zulässig?
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 507/08
Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 6123/07
Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 6123/07
- OLG München, 10.03.2011 - Verg 1/11
Vergabe - Keine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften auf § 101b ...
- VK Sachsen, 20.08.2004 - 1/SVK/067-04
Vergabe - Abweichung vom Vorrang des Offenen Verfahrens
- VK Südbayern, 29.04.2010 - Z3-3-3194-1-03-01/10
Vergabe - § 13 VgV analog auf de-facto-Vergaben anzuwenden
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