Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Erster Abschnitt - Vergabeverfahren (§§ 97 - 101b)   
§ 101b
Unwirksamkeit

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Rechtsprechung zu § 101b GWB

137 Entscheidungen zu § 101b GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 101b GWB

Querverweise

Auf § 101b GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 107 (Einleitung, Antrag)

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