Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| I. Nachprüfungsbehörden (§§ 102 - 106) |
(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.
(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 104 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 104 GWB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 104 GWB:
- GWB
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 124 I (Bindungswirkung und Vorlagepflicht) (zu § 104 II 2)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 34 S. 3 (zu § 104 II 2)
- Vergabeverordnung (VgV)
- § 18 (Zuständigkeit der Vergabekammern) (zu § 104 I)
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