Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| I. Nachprüfungsbehörden (§§ 102 - 106a) |
(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekammern abweichend von Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Beisitzern entscheiden.
(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
Rechtsprechung zu § 105 GWB
66 Entscheidungen zu § 105 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Düsseldorf, 08.03.2011 - VK-45/10
Vergabe - Zur Frage der Befangenheit von Mitgliedern der Vergabekammern
- OLG Oldenburg, 03.02.1998 - 5 U 88/97
Kündigung, Kündigung, außerordentliche, Kündigungsfrist, Kündigung, fristlose, ...
- OLG Düsseldorf, 23.01.2006 - Verg 96/05
Vergabe - Ablehnung von Vergabekammermitgliedern
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
Gleichheit im Vergaberecht
- BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Vergabe - Vergabekammer ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde
- VK Baden-Württemberg, 25.01.2011 - 1 VK 70/10
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 01.04.2011 - 15 Verg 1/11
Vergabe - Landesabfallgesetz BW: keine Regelung über das Vergabeverfahren
- OLG Karlsruhe, 01.04.2011 - 15 Verg 1/11
- OLG Naumburg, 31.01.2011 - 2 Verg 1/11
Vergabe - Befangenheit von Mitgliedern der Vergabekammer
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Vergabe - Kostentragungspflicht bei Erledigung des Verfahrens
- VK Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 2 VK LSA 30/10
Vergabe - Geschäftsführer eines Bieters war Beisitzer: Vergabekammer befangen?
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