Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
(1) 1Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 2§ 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
1. | für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden, | |
2. | für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung, | |
3. | für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung, | |
4. | für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 106 GWB
861 Entscheidungen zu § 106 GWB in unserer Datenbank:
- VK Hamburg, 27.09.2021 - 60.29-319/21.009
Bauauftrag unter EU-Schwellenwert: Planungsauftrag muss nicht ausgeschrieben ...
- VK Bund, 04.07.2022 - VK 2-58/22
Auftragswertberechnung; keine Addition des Werts bereits vor einer Kündigung ...
- VK Bund, 06.05.2021 - VK 2-33/21
Keine wesentliche Auftragsänderung nach § 132 GWB in einem Fall der Reduzierung ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2022 - 11 Verg 7/21
Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrags in der ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22
Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren
- VK Südbayern, 07.03.2017 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Vorlage zur Vorabentscheidung zum EuGH zwecks Auslegung von Art. 57 der ...
Zum selben Verfahren:
- VK Südbayern, 13.12.2016 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Ausschluss aus dem Prüfungssystem für die Lieferung von Oberbaumaterial
- VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16
Qualifizierungssystem
- VK Südbayern, 13.12.2016 - Z3-3-3194-1-45-11/16
- BSG, 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Thüringen, 17.08.2018 - L 6 KR 708/18
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung von ...
- LSG Thüringen, 17.08.2018 - L 6 KR 708/18
Querverweise
Auf § 106 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 132 (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 143 (Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Kommunikation; Bekanntmachungen
- § 10a (Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 22 EU (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 22 VS (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 22 EU (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 22 VS (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)