Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a) |
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Rechtsprechung zu § 108 GWB
972 Entscheidungen zu § 108 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Sachsen, 31.01.2007 - 1/SVK/124-06
Vergabe - Nachweis der Verfügbarkeit vor Ort
- OLG Jena, 23.01.2003 - 6 Verg 11/02
Vergabe - Hinweispflicht der Vergabekammer
- KG, 15.04.2002 - KartVerg 3/02
Vergabe - Nachprüfungsantrag ohne vorherige Rüge; Vorlagepflicht beim BGH
- VK Saarland, 10.06.2005 - 2 VK 01/05
Vergabe - Voraussetzungen der Antragsbefugnis für den Nachprüfungsantrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
Vergabe - Eindeutige und umfassende Beschreibung von Lebenszeitkosten
- OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
- VK Schleswig-Holstein, 05.07.2007 - VK-SH 13/07
Vergabe - Antragsbefugnis und Rügepräklusion
- VK Brandenburg, 07.04.2008 - VK 7/08
Vergabe - Strenge Anforderungen an die Antragsbegründung
- OLG Frankfurt, 23.03.2011 - 11 Verg 2/11
- VK Sachsen, 08.11.2001 - 1/SVK/104-01
Vergabe - Preis kann einzig relevantes Zuschlagskriterium sein
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