Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a) |
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 109 GWB
353 Entscheidungen zu § 109 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 25.11.2008 - 15 Verg 13/08
Vergabe - Unanfechtbarkeit der abgelehnten Beiladung:Ausreichender Rechtsschutz?
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08
Vergabe - Losweise Vergabe und Stichtagsregelungen bei Rabattverträgen
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08
- KG, 07.12.2009 - 2 Verg 10/09
Vergabe - Für die Beteiligung im Beschwerdeverfahren gilt § 109 GWB ...
- VK Niedersachsen, 10.10.2006 - VgK-23/06
Vergabe - Rechtzeitige Rüge bei falscher Wahl des Vergabeverfahrens
- OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - Verg 2/07
Vergabe - Beiladung sonstiger Dritter durch das Beschwerdegericht
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - Verg 2/07
Vergabe - Vergabe von Erschließungsverträgen
- OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - Verg 2/07
- VK Schleswig-Holstein, 20.04.2010 - VK-SH 3/10
Vergabe - Falsche Erklärung, wenn Vertiebskosten in Verwaltungskosten einfließen
- OLG Naumburg, 09.12.2004 - 1 Verg 21/04
Vergabe - Nachträgliche Beiladung im Beschwerdeverfahren möglich?
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 171/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - Unzulässigkeit ...
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