Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a) |
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 110 GWB
506 Entscheidungen zu § 110 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Niedersachsen, 12.12.2011 - VgK-52/11
Vergabe - VOL/A: Pflicht zur Preisaufklärung nur bei Abweichung von über 20%!
- KG, 04.04.2002 - KartVerg 5/02
Wirksamkeit eines verfrüht geschlossenen Vertrages
- KG, 10.12.2002 - KartVerg 16/02
Vergabe - Kein Zuschlag, wenn Aufhebung rechtmäßig!
- VK Münster, 31.10.2007 - VK 23/07
Vergabe - Gewichtung von Zuschlagskriterien
- KG, 15.04.2004 - 2 Verg 6/04
Vergabe - Kein Rechtsmittel gegen Nichtzustellung des Nachprüfungsantrags
- OLG Celle, 11.02.2010 - 13 Verg 16/09
Vergabe - Keine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln!
- VK Münster, 21.11.2007 - VK 24/07
Vergabe - Gewichtung von Zuschlagskriterien
- OLG Naumburg, 27.05.2010 - 1 Verg 1/10
Vergabe - Notwendigkeit von Namenszeichen beim Eingangsvermerk
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen-Anhalt, 18.12.2009 - VK 2 LVwA LSA-30/09
Vergabe - Eingangsvermerke sind mit Namenszug zu versehen
- VK Sachsen-Anhalt, 18.12.2009 - VK 2 LVwA LSA-30/09
- VK Münster, 25.01.2006 - VK 23/05
Vergabe - Anforderungen für Nebenangebote
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