Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129)   
   II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a)   

§ 113
Beschleunigung

(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.

Rechtsprechung zu § 113 GWB

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Literatur im Internet zu § 113 GWB

Querverweise

Auf § 113 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 114 (Entscheidung der Vergabekammer)
          Sofortige Beschwerde
            § 116 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
            § 120 (Verfahrensvorschriften)
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