Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a) |
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
Rechtsprechung zu § 113 GWB
1.118 Entscheidungen zu § 113 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 13.10.2006 - 1 Verg 7/06
Vergabe - Aufhebung einer Ausschreibung
- OLG Naumburg, 13.10.2006 - 1 Verg 6/06
Vergabe - Aufhebung wegen Mengenänderungen?
- OLG Naumburg, 13.08.2007 - 1 Verg 8/07
Vergabe - Verlängerungsverfügung
- OLG Düsseldorf, 19.11.2003 - Verg 22/03
Vergabe - Folgen verspäteten Vorbringens
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 20.03.2008 - 1 Verg 6/07
Vergabe - Referenzen für vergleichbare Leistungen
- OLG Düsseldorf, 28.04.2008 - Verg 24/08
Vergabe - Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Beschwerde statthaft?
- KG, 20.08.2009 - 2 Verg 4/09
Vergabe - Ausschluss wegen Verstoßes gegen Nachunternehmer-Verbot?
- OLG Koblenz, 31.08.2001 - 1 Verg 3/01
Vergabe - gesetzliche Fiktion einer Ablehnung des Nachprüfungsantrags
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