Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129)   
   II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115)   
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Entscheidung der Vergabekammer

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 114 GWB

Literatur im Internet zu § 114 GWB

Querverweise

Auf § 114 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 115 (Aussetzung des Vergabeverfahrens)
          Sofortige Beschwerde
            § 123 (Beschwerdeentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 114 GWB:
    Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG)
      §§ 1 ff (zu § 114 III 3)

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