Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a) |
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 114 GWB
2.535 Entscheidungen zu § 114 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 15.06.2005 - Verg 5/05
Vergabe - Nachprüfungsverfahren und Untersuchungsgrundsatz
- OLG Rostock, 05.07.2006 - 17 Verg 7/06
Vergabe - Vergabekammer ist keine Rechtsaufsichtsbehörde!
- OLG Düsseldorf, 02.03.2005 - Verg 70/04
Vergabe - Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 GWB
- VK Sachsen, 14.04.2008 - 1/SVK/013-08
Vergabe - Bindung an Wertungsmatrix
- VK Bund, 29.12.2004 - VK 2-136/03
Vergabe - Feststellungsantrag nach § 114 GWB erfordert ...
- OLG Saarbrücken, 05.07.2006 - 1 Verg 6/05
Vergabe - Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 - Verg W 4/09
Vergabe - Anwendung von § 13 Satz 6 VgV a.F. auf de-facto-Vergaben
Zum selben Verfahren:
- VK Brandenburg, 30.07.2002 - VK 38/02
Vergabe - Aufhebung der Aufhebung
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