Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129)   
   II. Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 107 - 115a)   
§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Rechtsprechung zu § 115a GWB

2 Entscheidungen zu § 115a GWB in unserer Datenbank:

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