Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129)   
   III. Sofortige Beschwerde (§§ 116 - 124)   
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Zulässigkeit, Zuständigkeit

(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 116 GWB

Literatur im Internet zu § 116 GWB

Querverweise

Auf § 116 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 115 (Aussetzung des Vergabeverfahrens)
          Sofortige Beschwerde
            § 117 (Frist, Form)
        Sonstige Regelungen
          § 125 (Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch)

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