Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Zweiter Abschnitt - Nachprüfungsverfahren (§§ 102 - 129) |
| III. Sofortige Beschwerde (§§ 116 - 124) |
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 2:Der vorstehend abgedruckte Gesetzeswortlaut, der auf der amtlichen Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15.07.2005 (BGBl. I S. 2114) beruht, ist fehlerhaft. Die Neubekanntmachung ließ die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) unberücksichtigt. Aufgrund dieses Änderungsgesetzes lautet Absatz 2 wie folgt (Unterschied hier durch Fettdruck hervorgehoben):
Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf §§ 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Vergleiche hierzu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2008 - 1 BvR 2327/07
Rechtsprechung zu § 120 GWB
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