Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129)   
   Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 126
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 126 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 126 GWB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 126 GWB:

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