Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129) |
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 126 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 126 GWB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 126 GWB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 126 GWB:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 34
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839 (Haftung bei Amtspflichtverletzung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 126 GWB bei

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