Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Vierter Teil - Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 97 - 129) |
| Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b) |
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen
| 1. | zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung; | |
| 2. | über das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Abschluss des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens; | |
| 3. | über das bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträgen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl und die Prüfung der Unternehmen und der Angebote, über den Ausschluss vom Vergabeverfahren, über den Abschluss des Vertrags, über die Aufhebung von Vergabeverfahren und über sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens einschließlich verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit sowie besondere Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen. | |
| 4. | (weggefallen) | |
| 5. | (weggefallen) | |
| 6. | über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, dass ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften übereinstimmt; | |
| 7. | über ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14); | |
| 8. | über die Informationen, die von den Auftraggebern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu übermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen; | |
| 9. | über die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder der Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, sowie Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie über das dabei anzuwendende Verfahren einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes. |
Rechtsprechung zu § 127 GWB
1.533 Entscheidungen zu § 127 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 29.04.2003 - 5 Verg 4/02
Vergabe - Untätigbleiben der Vergabekammer
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
Gleichheit im Vergaberecht
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
- OLG Celle, 19.08.2009 - 13 Verg 4/09
Vergabe - Keine ordnungsgemäße Schätzung durch AG: Gericht schätzt selbst!
- LG Bad Kreuznach, 06.06.2007 - 2 O 201/07
Vergabe - Schwellenwert nicht erreicht: Kein Anspruch auf Zuschlag
- VK Südbayern, 22.07.2005 - 27-05/05
Vergabe - Zuständigkeit Vergabekammer: Auftragswert muss Schwellenwert erreichen
- VK Rheinland-Pfalz, 10.06.2003 - VK 10/03
Vergabe - Wie berechnet sich der Gesamtauftragswert?
- VK Südbayern, 22.09.2003 - 41-08/03
Vergabe - Zuständigkeit der Kammer
- VK Südbayern, 03.08.2004 - 43-06/04
Vergabe - Welche Posten gehören zur Gesamtauftragswert-Bestimmung?
- VK Sachsen, 19.12.2008 - 1/SVK/061-08
Vergabe - Rabattverträge: Zuständigkeit der VK der Länder oder des Bundes?
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Querverweise
Auf § 127 GWB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 127 GWB:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabebestimmungen
- § 18 (zu § 127 Nr. 5)