Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Fünfter Teil - Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 130) |
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
Rechtsprechung zu § 130 GWB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 130 GWB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 130 GWB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 130 GWB:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sonstige Vorschriften
- § 109 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 130 GWB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?