Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135) |
(1) 1Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. 2Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
beschreibung § 122Eignung § 123Zwingende Ausschlussgründe § 124Fakultative Ausschlussgründe § 125Selbstreinigung § 126Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127Zuschlag § 128Auftragsausführung § 129Zwingend zu berücksichtigende Ausführungs-
bedingungen § 130Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrs-
leistungen im Eisenbahnverkehr § 132Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134Informations- und Wartepflicht § 135Unwirksamkeit
Rechtsprechung zu § 130 GWB
83 Entscheidungen zu § 130 GWB in unserer Datenbank:
- LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17
Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"
- VK Westfalen, 29.11.2021 - VK 1-43/21
Bewachungsdienstleistungen sind weder sozial noch besonders!
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20
Betrieb eines Kindergartens ist öffentlicher Auftrag!
- OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20
- VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - Verg 16/21
Rüge eines Bieters im Vergabeverfahren Vergabeverfahren bezüglich des Betriebs ...
- VK Nordbayern, 26.07.2018 - RMF-SG21-3194-3-19
Vergabeentscheidung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fahrradmietsystems
- VK Bund, 27.09.2017 - VK 2-100/17
Keine Geltung des Sonderregimes nach § 130 GWB für gemischte ...
- VK Bund, 02.08.2017 - VK 2-74/17
Postdienstleistungen; Wertungsvorgaben
Querverweise
Auf § 130 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 110 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 64 (Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 130 GWB:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sonstige Vorschriften
- § 109 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)