Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135)   
   Unterabschnitt 2 - Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135)   
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Textdarstellung

  

§ 135
Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in Kraft getreten am 18.04.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

Rechtsprechung zu § 135 GWB

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Querverweise

Auf § 135 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
            Vergabeverfahren und Auftragsausführung
              § 133 (Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen)
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
            Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
              § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
            Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
              § 147 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
            Vergabe von Konzessionen
              § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 160 (Einleitung, Antrag)
    Vergabeverordnung (VgV) 
      Vergabeverfahren
        Veröffentlichungen, Transparenz
          § 37 (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz)
    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) 
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 12 EU (Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 12 VS (Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung)
Was ist das?

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