Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 3 - Sofortige Beschwerde (§§ 171 - 184) |
(1) 1Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. 2Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. 3Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
(2) 1Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. 2Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. 3Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit
1. | einer Krise, | |
2. | einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr, | |
3. | einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder | |
4. | einer Bündnisverpflichtung. |
4Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.04.2020 | Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik | 25.03.2020 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
vorschriften § 176Vorabentscheidung über den Zuschlag § 177Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts § 178Beschwerde-
entscheidung § 179Bindungswirkung und Vorlagepflicht § 180Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch § 181Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens § 182Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer § 183Korrekturmechanismus der Kommission § 184Unterrichtungs-
pflichten der Nachprüfungs-
instanzen
Rechtsprechung zu § 173 GWB
214 Entscheidungen zu § 173 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
- OLG Schleswig, 05.12.2023 - 54 Verg 8/23
Bau- oder Dienstleistungsauftrag?
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 28.03.2024 - 54 Verg 9/23
Zur Abgrenzung von Bauaufträgen von Dienstleistungs- und Lieferverträgen.
- OLG Schleswig, 28.03.2024 - 54 Verg 9/23
- OLG Rostock, 21.11.2023 - 17 Verg 3/23
Campingplatzbetrieb - Anwendbarkeit des Vergaberechts bei Verpachtung eines ...
- BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23
Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare ...
- OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18
Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!
- OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des ...
- OLG Schleswig, 27.11.2023 - 54 Verg 4/23
Vorschriften über die Preisprüfung sind drittschützend!
- OLG Schleswig, 28.10.2021 - 54 Verg 5/21
DB Regio AG erringt Teilerfolg - Land muss ein Vergabeverfahren im ...
Querverweise
Auf § 173 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 179 (Bindungswirkung und Vorlagepflicht)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)