Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Zweiter Abschnitt - Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§§ 19 - 21) |
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
| 1. | einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1 beizutreten oder | |
| 2. | sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder | |
| 3. | in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten. |
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Rechtsprechung zu § 21 GWB
180 Entscheidungen zu § 21 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.09.1999 - KZR 18/98
Beteiligungsverbot für Schilderpräger
- OLG Stuttgart, 28.09.2001 - 2 U 220/00
Zulässigkeit der Aufforderung zur Bezugssperre nach § 21 Abs. 1 GWB
- OLG Hamburg, 04.08.2005 - 1 Kart U 12/04
- OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 11 U 23/07
Zur Versagung einer sog. "Deckgenehmigung" für einen Rüden innerhalb der Satzung ...
- BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R
Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 11 KR 6157/06
Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - kein Anspruch ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 11 KR 6157/06
- SG Stuttgart, 20.12.2007 - S 10 KR 8404/07
Rechtsweg bei Streitigkeiten um Rabattverträge nach § 130a SGB 5
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 507/08
Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 6123/07
Vergabe - Krankenkassen: Rabattverträge ausschreibungspflichtig?
- SG Stuttgart, 20.12.2007 - S 10 KR 8604/07
Vergabe - Rabattverträge von Krankenkassen ausschreibungspflichtig?
- LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 507/08
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Literatur im Internet zu § 21 GWB
- § 21 GWB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- GWB
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 81 (Bußgeldvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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