Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Vierter Abschnitt - Wettbewerbsregeln (§§ 24 - 27) |
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
| 1. | die Anträge nach § 24 Abs. 3; | |
| 2. | die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; | |
| 3. | die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; | |
| 4. | die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. |
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
Rechtsprechung zu § 27 GWB
21 Entscheidungen zu § 27 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.12.1985 - KZR 2/85
Anspruch eines Sportfachverbandes auf Aufnahme in einen Landesverband
- AG Frankfurt/Main, 15.12.1997 - 31 C 1071/97
- OLG Karlsruhe, 22.03.1995 - 6 U 117/94
- BGH, 24.04.1985 - KVR 4/84
"Schulbuch-Preisbindung"; Preisbindungen bei Schulbuch-Sammelbestellungen der ...
- BGH, 26.06.1979 - KZR 25/78
- BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84
B-c
- VK Niedersachsen, 16.07.2004 - 203-VgK-24/04
Vergabe - Auftragsbauten für einen öffentlichen Auftraggeber: Vergabe nach VOB/A
- VK Niedersachsen, 20.07.2004 - 203-VgK-25/04
Vergabe - Auftragsbauten für einen öffentlichen Auftraggeber: Vergabe nach VOB/A
- LG Frankfurt/Oder, 14.11.2007 - 13 O 360/07
Vergabe - Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
- BGH, 23.11.1998 - II ZR 54/98
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