Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Vierter Abschnitt - Wettbewerbsregeln (§§ 24 - 27) |
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
| 1. | die Anträge nach § 24 Abs. 3; | |
| 2. | die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; | |
| 3. | die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; | |
| 4. | die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. |
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
*) Amtlicher Hinweis:
Rechtsprechung zu § 27 GWB
- Entscheidung zu § 27 GWB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 27 GWB
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