Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b) |
(1) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über
1. | die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder | |
2. | die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, |
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. 2Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 28 GWB
13 Entscheidungen zu § 28 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2017 - II ZR 5/16
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Zum selben Verfahren:
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Vergabeverfahren: Änderungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen
- AG Esslingen, 14.05.2008 - 1 C 1906/07
- VK Niedersachsen, 26.05.2003 - VgK-4/03
Nachweis der Gleichwertigkeit
Querverweise
Auf § 28 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)