Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b)   
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Textdarstellung

  

§ 28
Landwirtschaft

(1) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. 2Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1738), in Kraft getreten am 30.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2013
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738

Rechtsprechung zu § 28 GWB

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Querverweise

Auf § 28 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 19 (Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen)
          § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)
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