Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Energiewirtschaft

1Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

2Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. 3Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Hinweis der Redaktion

Die Geltung von § 29 war ursprünglich bis 31.12.2012 befristet. Die Befristung wurde danach mehrfach verlängert, zunächst bis zum 31. Dezember 2017, dann bis zum 31. Dezember 2022, nun bis zum 31. Dezember 2027 (§ 187 Abs. 1 GWB).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 (BGBl. I S. 1214), in Kraft getreten am 29.07.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
22.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels18.12.2007BGBl. I S. 2966

Rechtsprechung zu § 29 GWB

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Querverweise

Auf § 29 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
     
      Verfahren
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
     
      Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
        § 185 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 111 (Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Was ist das?

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