Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b) |
1Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
2Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. 3Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Hinweis der RedaktionDie Geltung von § 29 war ursprünglich bis 31.12.2012 befristet. Die Befristung wurde danach mehrfach verlängert, zunächst bis zum 31. Dezember 2017, dann bis zum 31. Dezember 2022, nun bis zum 31. Dezember 2027 (§ 187 Abs. 1 GWB).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 29 GWB
45 Entscheidungen zu § 29 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 01.04.2022 - 5 W 2/22
Zulässigkeit unterschiedlicher Stromtarife für Neukunden und Bestandskunden; ...
- OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom
- BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13
Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11
Wasserpreise Calw
- BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11
- BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15
Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei ...
- BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11
Gasversorgung Ahrensburg
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11
Zuständigkeit der Regulierungsbehörden für Fälle des Behinderungsmissbrauchs ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11
- LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13
Risikoverteilung bei Wirtschaftsklauseln
- VG Köln, 08.03.2013 - 18 K 116/12
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2023 - Kart 6/22
Klage auf Einsicht in die bei dem Bundeskartellamt geführten Akten oder die ...
Querverweise
Auf § 29 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47b (Aufgaben)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81 (Bußgeldtatbestände)
- Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
- § 185 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Sonstige Vorschriften
- § 111 (Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)