Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Fünfter Abschnitt - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31)   

§ 30
Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften

(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

1. die Preisbindung missbräuchlich gehandhabt wird oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.

Rechtsprechung zu § 30 GWB

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Literatur im Internet zu § 30 GWB

Querverweise

Auf § 30 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
          § 20 (Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 60 (Einstweilige Anordnungen)
            § 62 (Bekanntmachung von Verfügungen)
          Beschwerde
            § 64 (Aufschiebende Wirkung)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 GWB:
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