Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32a
Einstweilige Maßnahmen

(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

Literatur im Internet zu § 32a GWB

Querverweise

Auf § 32a GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 32b (Verpflichtungszusagen)
          § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Bekanntmachung von Verfügungen)
          Beschwerde
            § 71 (Beschwerdeentscheidung)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Bußgeldverfahren
          § 81 (Bußgeldvorschriften)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 32a GWB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht