Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a)   
§ 32c
Kein Anlass zum Tätigwerden

Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

Literatur im Internet zu § 32c GWB

Querverweise

Auf § 32c GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
          § 3 (Mittelstandskartelle)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Bekanntmachung von Verfügungen)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)

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