Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a)   

§ 32d
Entzug der Freistellung

Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.

Rechtsprechung zu § 32d GWB

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Literatur im Internet zu § 32d GWB

Querverweise

Auf § 32d GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 62 (Bekanntmachung von Verfügungen)
          Beschwerde
            § 71 (Beschwerdeentscheidung)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
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