Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a) |
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen.
(2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten.
Rechtsprechung zu § 32e GWB
10 Entscheidungen zu § 32e GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - Kart 5/07
Voraussetzungen der Einleitung einer Enqueteuntersuchung des Bundeskartellamtes ...
- OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 8/09
Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine Sektorenuntersuchung im Bereich der ...
- OLG Stuttgart, 19.07.2006 - 201 Kart 1/06
Kartellrecht: Auskunftsverfügung gegen Gasversorgungsunternehmen betreffend auch ...
- BGH, 19.06.2007 - KVR 18/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
- BGH, 19.06.2007 - KVR 16/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07
Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung; ...
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 14.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
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