Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 6 - Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 32 - 34a)   
   Abschnitt 2 - Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung (§§ 33 - 34a)   
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Textdarstellung

  

§ 33b
Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde

1Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 1925/2022 Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1925/2022 und an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. 2Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. 3Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 (BGBl. I Nr. 294), in Kraft getreten am 07.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.11.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze25.10.2023BGBl. I Nr. 294
27.12.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416

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Querverweise

Auf § 33b GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33g (Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften)
            § 34 (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde)
            § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
     
      Kartellbehörden
        Bundeskartellamt
          § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 89b (Verfahren)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 187 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Was ist das?

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