Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Sechster Abschnitt - Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (§§ 32 - 34a)   
§ 34
Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 34 GWB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34 GWB

Querverweise

Auf § 34 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
          § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 60 (Einstweilige Anordnungen)
          Beschwerde
            § 64 (Aufschiebende Wirkung)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 131 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 GWB:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
          § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)

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