Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Siebenter Abschnitt - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43) |
(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Rechtsprechung zu § 36 GWB
- 27 Entscheidungen zu § 36 GWB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 36 GWB
Querverweise
- GWB
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Verfahren
- Vergabe öffentlicher Aufträge
- Vergabeverfahren
- § 100b (Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Universaldienst
- § 87 (Umsatzmeldungen)
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