Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47)   
   Siebenter Abschnitt - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43)   

§ 36
Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen

(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Rechtsprechung zu § 36 GWB

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Literatur im Internet zu § 36 GWB

Querverweise

Auf § 36 GWB verweisen folgende Vorschriften:
    GWB
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Zusammenschlusskontrolle
          § 35 (Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle)
          § 39 (Anmelde- und Anzeigepflicht)
          § 41 (Vollzugsverbot, Entflechtung)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47c (Datenverwendung)
          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
            § 47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 59 (Auskunftsverlangen)
          Beschwerde
            § 63 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
            § 66 (Frist und Form)
          Gemeinsame Bestimmungen
            § 80 (Gebührenpflichtige Handlungen)
     
      Vergabe öffentlicher Aufträge
        Vergabeverfahren
          § 100b (Besondere Ausnahmen im Sektorenbereich)
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