Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Erster Teil - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47) |
| Siebenter Abschnitt - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43) |
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
| 1. | Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; | ||
| 2. | Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch | ||
| a) | Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, | ||
| b) | Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren; | ||
| 3. | Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen | ||
| a) | 50 vom Hundert oder | ||
| b) | 25 vom Hundert | ||
| des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander; | |||
| 4. | jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können. | ||
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
Rechtsprechung zu § 37 GWB
76 Entscheidungen zu § 37 GWB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.10.2006 - KVR 32/05
National Geographic I
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Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 GWB bei Erwerb der Lizenz zur ...
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- BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10
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Aufhebung der Untersagung des Erwerbs von 59 Tankstellenbetrieben in Sachsen und ...
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- BGH, 11.11.2008 - KRB 47/08
Wettbewerb
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Begriff des Kontrollerwerbs i.S. von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB
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Kupferstranggussformate
- BGH, 21.11.2000 - KVR 21/99
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Literatur im Internet zu § 37 GWB
- Unternehmensfusionen: Europäisches oder nationales Fusionskontrollrecht? – Ein Überblick von Dipl.-Jur. Heiko Zimmer, M.J.I.
Zur Frage, des Verhältnisses zwischen europäischem und deutschem Fusionskontrollrecht
Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GWB
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
- Wegerechte
- § 68 (Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege)